Nunmehr hat der VwGH endlich klargestellt, dass einem AN erst im Jahr der Einlösung von beruflich erworbenen Bonusmeilen für private Zwecke - und nicht schon mit deren Gutschrift - ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zufließt. Als von dritter Seite, nämlich den Fluglinien, eingeräumter Arbeitslohn unterliegt die Ersparnis aus der Teilnahme am Vielfliegerprogramm auch nicht dem Lohnsteuerabzug (so die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung, vgl Rz 222d LStR 2002), sondern ist im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen. VwGH 29. 4. 2010, 2007/15/0293; siehe dazu auch RdW 2010/400, 362.