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Fortschreibung des Getränkesteuerausgleichs bis 2013 ist verfassungswidrig

SteuerrechtJudikaturRdW 2010/338RdW 2010, 316 Heft 5 v. 17.5.2010

FAG 2008 § 11 Abs 2 Z 2

Es ist nicht zu rechtfertigen, dass für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren eine finanzausgleichsrechtliche Verteilung der Gemeindeertragsanteile fortgeschrieben wird, die im Ergebnis dem Getränkesteueraufkommen in den Jahren vor Aufhebung dieser Steuer entspricht. § 11 Abs 2 Z 2 FAG 2008 wird daher mit Ablauf des 31. 12. 2010 als verfassungswidrig aufgehoben.

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