AußStrG § 2
PSG § 31
Wurde nach § 31 PSG zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragt, kommt dem ehemaligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands im Verfahren zur Bestellung der Sonderprüfer keine Rechtsmittellegitimation zu, wenn der Antrag auf Sonderprüfung nicht von ihm gestellt worden ist.