ABGB § 879 Abs 3, § 905 Abs 1
KSchG §§ 28, 29
Bei Abweichen einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist.
ABGB § 879 Abs 3, § 905 Abs 1
KSchG §§ 28, 29
Bei Abweichen einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist.