BVergG §§ 1, 2
Für die Qualifikation als öffentlicher Auftrag ist es unbeachtlich, dass ein Teil des Entgelts von Dritten zu leisten ist, dass die Leistung an Dritte zu erbringen ist und dass Dritte Eigentümer der Leistung werden.
VwGH 10. 12. 2009, 2005/04/0201