RL 87/344/EWG : Art 4
VersVG § 158k
Sieht eine Versicherungsklausel in der Rechtsschutzversicherung (hier: Art 10.3. ARB 1995) vor, dass sich das Recht des Rechtsschutzversicherungsnehmers, einen Rechtsvertreter vor Gerichten und Verwaltungsbehörden frei zu wählen, auf Personen beschränkt, die ihren Kanzleisitz am Ort des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist, ist diese Klausel einschränkend dahin auszulegen, dass ein Versicherungsnehmer jedenfalls dann auch einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter wählen kann, wenn dieser verbindlich erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen, weil damit der Sinn und Zweck dieser Klausel (kosteneinsparende und prämiensenkende Wirkung) gewahrt bleibt.