Nach dem eindeutigen Wortlaut der Stichtagsregelung in Art 28 Rom I-VO ist das neue IPR nur auf Verträge anzuwenden, die ab 17. 12. 2009 geschlossen werden. E contrario sind alle Altverträge weiterhin nach altem IPR anzuknüpfen. Die Argumente für eine telelogische Reduktion dieser Bestimmung bei "alten" Dauerschuldverhältnissen, für die ab 17. 12. 2009 doch das neue IPR gelten soll, sind nicht stichhaltig.