Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR können Zuschläge und Steigerungsbeträge zu Abgaben und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen den Garantien des Art 6 EMRK unterliegen. Werden die Voraussetzungen einer "strafrechtlichen Anklage" im jeweiligen Einzelfall erfüllt, so drohen Österreich Verurteilungen durch den EGMR, was anhand von einigen Beispielen zu untersuchen ist.