BMSVG § 6 Abs 3
IESG § 13d Abs 1
Wurde der Anspruch eines AN auf Beiträge nach dem BMSVG aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis zwar vom Masseverwalter anerkannt, liegt diesbezüglich aber kein rechtskräftiges Gerichtsurteil und kein gerichtlicher Vergleich vor, hat der AN keinen Anspruch gegenüber den Insolvenz-Entgelt-Fonds auf direkte Auszahlung der Beiträge als Insolvenz-Entgelt.