JN § 55 Abs 1 Z 1
Werden sechs in derselben Generalversammlung gefasste Beschlüsse angefochten, wobei jeweils dieselben Anfechtungsgründe geltend gemacht werden, liegt ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang vor, sodass die Streitwerte gem § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind.