Erstmals hat der OGH ausdrücklich klargestellt, dass bei einer Altersteilzeitvereinbarung in Form des Blockzeitmodells auch in der Freizeitphase ein Urlaubsanspruch des AN entsteht. Dieser wird jedoch durch den tatsächlichen Urlaubsverbrauch in der Arbeitsphase bereits konsumiert, sodass bei einem Verbrauch des gesamten bis zum Ende der Arbeitsphase entstehenden Urlaubs kein offener, nicht verbrauchter Urlaub verbleibt, für den der AN Anspruch auf Urlaubsersatzleistung geltend machen könnte. OGH 29. 9. 2009, 8 ObA 23/09d.