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Bewusste Falschabrechnung als Ausschlussgrund

WirtschaftsrechtJudikaturbearbeitet von RA Dr. Matthias ÖhlerRdW 2010/790RdW 2010, 782 Heft 12 v. 16.12.2010

BVergG 2006: § 68 Abs 1 Z 1 und Z 5, § 129 Abs 1 Z 1 und Z 2

Die bewusste Verrechnung einer nicht erbrachten Leistung von mehr als 17.000 € ist - unabhängig von der strafrechtlichen Qualifikation - eine "schwere Verfehlung" im Sinn von § 68 Abs 1 Z 5 BVergG.

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