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Terminsverlust bei Solidarschuldnern - Einklagung der Restforderung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/765RdW 2010, 769 Heft 12 v. 16.12.2010

ABGB § 891

KSchG § 13

Macht der Gläubiger einer Solidarschuld (hier: zwei Solidarschuldner) Terminsverlust geltend, so ist zwar bei Einklagung der gesamten offenen Restschuld als Vorfrage zu prüfen, ob die Ausübung dieses Gestaltungsrechts (für alle Gesamtschuldner) wirksam erfolgte, eine gemeinsame Klage gegen alle Streitgenossen ist jedoch nicht zu verlangen.

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