In einer jüngsten Entscheidung setzte sich der VwGH abermals mit jenen Kriterien auseinander, die eine Abgrenzung von verdeckten Gewinnausschüttungen in Form eines (Zins-)Vorteils von jenen ermöglichen, bei denen bereits die Vermögenszuwendung an sich als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren ist.