Nach dem der 5. Senat den abschließenden Regelungsgehalt des § 3 Abs 2 MRG/§ 14a Abs 2 WGG klargestellt hat, wurde nun vom 3. Senat1 beurteilt, ob und inwieweit Erhaltungsvereinbarungen zulässig sind. Der zur Beurteilung anstehende Sachverhalt betraf ein Objekt im Teilausnahmebereich außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG.2