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Zwangsstrafenverfahren - kein Rekursrecht nach Ablehnung der Verfahrenseinleitung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/509RdW 2009, 527 Heft 8 v. 17.8.2009

UGB §§ 277 ff, 283

Zwangsstrafen zur Erzwingung der Offenlegungspflichten gem §§ 277 ff UGB sind von Amts wegen zu verhängen. Die Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens und die Verhängung der Zwangsstrafe kann nur angeregt werden; der Anreger genießt aber keine Parteistellung.

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