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Anspruch auf Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/505RdW 2009, 525 Heft 8 v. 17.8.2009

EGZPO Art XLIII

ZPO § 304

Der mit Klage geltend zu machende Anspruch auf Urkundenvorlage nach Art XLIII EGZPO setzt lediglich voraus, dass es sich um eine gemeinschaftliche Urkunde iSd § 304 ZPO handelt. Die Klage ist abzuweisen, wenn die Vorlagepflicht bereits erfüllt ist oder das Recht schikanös ausgeübt wird.

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