Da türkische Staatsangehörige auch hinsichtlich der Bedingungen der Kündigung nicht schlechter gestellt werden dürfen als EU-Staatsangehörige und der Kündigungsschutz gem § 8 Abs 2 BEinstG von der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abhängig ist, darf einem türkischen AN, der mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht verwehrt werden.