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UFS: Absehen von der Steuerpflicht auch für "gemeinnützige GmbH" möglich

SteuerrechtMag. Bernhard RennerRdW 2009/397RdW 2009, 432 Heft 6 v. 17.6.2009

Körperschaften, die begünstigte Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgen, verlieren bei Unterhalten bestimmter Betriebe diese Begünstigungen. Durch eine "Ausnahmegenehmigung", eines Bescheids des zuständigen Finanzamts, kann die Steuerbefreiung wiederhergestellt werden. Das BMF verwehrt allerdings abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften in Form von Kapitalgesellschaften dieses Absehen von der Steuerpflicht. Dem ist der UFS im Einklang mit der einhelligen Lehre nunmehr entgegengetreten.11Entscheidung vom 21. 4. 2009, RV/0317-L/09.

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