ABGB § 879 Abs 3
KSchG § 6 Abs 1 Z 1, §§ 28, 29
Die Muttergesellschaft (hier: ein mit dem Abschluss von Leasingverträgen befasstes Finanzinstitut) ist als Verwenderin iSd § 28 Abs 1 KSchG der den von ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Leasingverträgen zugrunde liegenden AVB anzusehen und damit für die Erhebung einer Unterlassungsklage passiv legitimiert, wenn der Muttergesellschaft bei den von den Tochtergesellschaften abgeschlossenen Verträgen auch die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin (und damit Vertragspartnerin) zukommen und sie maßgeblich in die "Vertragsgestion" eingebunden gewesen ist. Der Umstand, dass die AGB der Tochtergesellschaften ebenso wie die AGB der Muttergesellschaft Gegenstand einer (gesonderten) Klage nach § 28 KSchG sind, vermag daran nichts zu ändern.