Seit den beiden Klauselentscheidungen 7 Ob 78/06f und 1 Ob 241/06g wurde medial immer wieder die Behauptung aufgestellt, dass durch diese Entscheidungen klargestellt sei, dass den Mieter keinerlei Erhaltungspflichten treffen würden. Diese Aussage wurde generalisierend für alle Mietverhältnisse getätigt. Gerade die Erhaltung div Verbrauchsgeräte, wie insb Boiler, Thermen und Warmwasseraufbereitungsgeräte, stand dabei im Mittelpunkt der Diskussion.