ASVG § 49 Abs 3 Z 7
BMSVG § 47
Für einen Wechsel bestehender Dienstverhältnisse in das System Abfertigung Neu sieht das BMSVG eigene Übertragungsregelungen vor. Löst ein DG die Dienstverhältnisse zu seinen Mitarbeitern einvernehmlich auf und zahlt er ihnen die gesetzlich zustehenden Abfertigungsansprüche aus, um gleich darauf neue Dienstverhältnisse zu begründen, die nunmehr dem System Abfertigung Neu unterliegen, liegt eine bloße Scheinbeendigung vor, weshalb die beitragsrechtliche Begünstigung des § 49 Abs 3 Z 7 ASVG auf die aus diesem Anlass gezahlten Abfertigungen nicht anzuwenden ist. Die Abfertigungszahlungen stellen vielmehr beitragspflichtiges Entgelt dar.