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Erkundigungspflicht der Bank hinsichtlich Risikobereitschaft bei bestehender Geschäftsbeziehung

Wirtschaftsrecht JudikaturWertpapierrechtRdW 2009/289RdW 2009, 340 Heft 5 v. 15.5.2009

ABGB § 1392

WAG idF vor BGBl I 2007/60: §§ 13-15

Eine Bank ist trotz einer schon bestehenden Geschäftsbeziehung zur Erkundigung iSd § 13 Z 3 WAG idF vor BGBl I 2007/60 bzw zur Erstellung eines Anlegerprofils verpflichtet. Die vom Anleger eingeholten Informationen sind nicht dauerhaft gültig; daher ist jedenfalls dann eine Erkundigungspflicht anzunehmen, wenn Veränderungen der Vermögensverhältnisse des Kunden erkennbar werden oder Änderungen nicht vollkommen ausgeschlossen werden können. Diese Überlegungen sind auch auf die Angaben des Anlegers über seine Risikobereitschaft zu übertragen. Die Risikobereitschaft eines Anlegers kann iZm der Sicherung seiner Altersversorgung oder seines Lebensunterhalts völlig anders sein, als iZm Anlagen, die andere Zwecke verfolgen.

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