ABGB §§ 1175 ff
ZPO § 503
Bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, mit dem der Gesellschaftsvertrag geändert wurde, bilden bei einer (hier) GesBR die klagenden Gesellschafter eine einheitliche Streitpartei. Wird auf Grundlage der Auffassung, der GesBR-Gesellschafter sei wirksam aus der GesBR ausgeschieden, rechtskräftig die wirksame Klagsrücknahme durch den Gesellschafter festgestellt, ist von der Rechtskraft dieses verfahrensrechtlichen Beschlusses nicht auch die materielle (Vor-)Frage erfasst, ob der Gesellschafter tatsächlich wirksam aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.