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Rechtskräftige Feststellung der wirksamen Klagsrücknahme durch GesBR-Gesellschafter erfasst nicht materielle (Vor-)Frage

Wirtschaftsrecht JudikaturGesellschaftsrechtRdW 2009/287RdW 2009, 339 Heft 5 v. 15.5.2009

ABGB §§ 1175 ff

ZPO § 503

Bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, mit dem der Gesellschaftsvertrag geändert wurde, bilden bei einer (hier) GesBR die klagenden Gesellschafter eine einheitliche Streitpartei. Wird auf Grundlage der Auffassung, der GesBR-Gesellschafter sei wirksam aus der GesBR ausgeschieden, rechtskräftig die wirksame Klagsrücknahme durch den Gesellschafter festgestellt, ist von der Rechtskraft dieses verfahrensrechtlichen Beschlusses nicht auch die materielle (Vor-)Frage erfasst, ob der Gesellschafter tatsächlich wirksam aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

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