AlVG § 12 Abs 3 lit f
Bei Beurteilung der Frage, ob die von einem Arbeitslosen besuchte Schulung als ein die Arbeitslosigkeit ausschließender geregelter Lehrgang iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG einzustufen ist, trifft den Arbeitslosen nur insoweit eine Mitwirkungspflicht, als das AMS nicht in der Lage ist, die entsprechenden Unterlagen selbst beim Schulungsträger anzufordern.