Erste Rsp zur Frage der Verfassungskonformität von § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG
ASVG § 258 Abs 2 Z 2 lit a
Gegen die Bestimmung des § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Zweck der Hinterbliebenenpensionen besteht darin, die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten zu ersetzen. Da zwischen Lebensgefährten keine Unterhaltsverpflichtung besteht, ist es daher nicht unsachlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf eine Witwenpension an die mit einer Unterhaltspflicht verbundene Ehe knüpft und zusätzlich eine gewisse Dauer der Ehe mit einem Ehegatten fordert, dem bereits ein Anspruch auf Alterspension zuerkannt wurde; damit soll die Möglichkeit von "Pensionsspekulationen" in Form von Versorgungsehen ausgeschlossen werden.