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"Nimm drei, zahl zwei": Keine Zugabe, sondern Koppelungsangebot

Wirtschaftsrecht JudikaturGesellschaftsrechtRdW 2009/220RdW 2009, 275 Heft 4 v. 17.4.2009

Fortentwicklung der Rsp zum Zugabenverbot des § 9a Abs 1 UWG sowie des Koppelungsangebots im Licht der UWG-Novelle 2007

UWG § 1 Abs 1 Z 2 und Abs 4 Z 3, § 1a Abs 1, § 2 Abs 1, § 9a Abs 1

Das Angebot, es werde beim Erwerb einer vom Kunden aus dem Gesamtsortiment des Verkäufers beliebig auszuwählenden Kombination an einzeln ausgepreisten Waren die billigste gratis abgegeben (Beispiel: "Nimm drei, zahl zwei"), ist nicht als Ankündigung einer Zugabe iSd § 9a Abs 1 UWG, sondern als Koppelungsangebot (Abgabe mehrerer Waren zu einem Gesamtpreis) zu qualifizieren. Ein solches Angebot ist lauterkeitsrechtlich unbedenklich, wenn durch dessen Ankündigung weder die Gefahr einer Irreführung durch unrichtige oder unzureichende Information noch einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung oder einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern verwirklicht wird.

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