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Keine Gesamtrente für Arbeitsunfälle nach ASVG und BSVG

Arbeitsrecht JudikaturSozialversicherung - LeistungsrechtRdW 2009/181RdW 2009, 225 Heft 3b v. 17.3.2009

Erste Rsp zur Frage der Bildung einer Gesamtrente aus Versicherungsfällen nach verschiedenen Unfallversicherungsgesetzen auch bei Erreichen eines rentenberechtigenden Ausmaßes durch einen Versicherungsfall allein

ASVG § 210

Eine Gesamtrente nach § 210 ASVG ist nur bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten) nach dem ASVG zu bilden, nicht jedoch bei Vorliegen von Versicherungsfällen nach dem ASVG und dem BSVG. Gegen diesen Umstand bestehen angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen der Unfallversicherung nach dem ASVG und dem BSVG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

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