EG: Art 81 Abs 1
KartG § 7 Abs 1 Z 5
Das Kartellverbot des Art 81 Abs 1 EG ist auf Unternehmen, die die Voraussetzungen eines Zusammenschlusses nach § 7 Abs 1 Z 5 KartG erfüllen, nur im Fall einer Vollfusion nicht anwendbar, weil dann nämlich unabhängige, konkurrierende Entscheidungsträger wegfallen und die Kartellaufsicht als Verhaltenskontrolle ins Leere stößt.