Erste Rsp zur Frage, ob nach dem neuen Außerstreitrecht das Kraftloserklärungsverfahren fortzuführen ist, auch wenn der Antragsteller die besonderen Unterscheidungsmerkmale der Urkunde nicht angeben kann
AußStrG § 9 Abs 1
Erste Rsp zur Frage, ob nach dem neuen Außerstreitrecht das Kraftloserklärungsverfahren fortzuführen ist, auch wenn der Antragsteller die besonderen Unterscheidungsmerkmale der Urkunde nicht angeben kann
AußStrG § 9 Abs 1