Auch der Anspruch auf den 50%igen Zuschlag für Zeitguthaben an Normalarbeitszeit nach § 19e Abs 2 AZG ("Zeitausgleichsguthaben") unterliegt der kollektivvertraglichen Verfallsregelung des KollV für Handelsangestellte, weil keine zwingende gesetzliche Bestimmung besteht, innerhalb welcher Frist dieser Anspruch geltend zu machen ist. OGH 2. 4. 2009, 8 ObA 90/08f.