Erste Rsp zur Frage der "Vorformulierung" von Klauseln, die der Verwender "im Kopf gespeichert" hat
ABGB § 864a
Auch Klauseln, die der Verwender "im Kopf gespeichert" hat und erst bei Vertragsabschluss schriftlich fixiert, erfüllen das Kriterium der "Vorformulierung" nach der Definition eines Vertragsformblatts iSd § 864a ABGB. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob ein Verwender eine Klausel, die Teil eines Vertragsformblatts ist, etwa EDV-mäßig speichert oder immer wieder bloß aus dem Gedächtnis reproduziert.