Der VfGH hat die Erbschaftssteuerpflicht für "Erwerbe von Todes wegen" und "Schenkungen unter Lebenden" mit "Ablauf des 31. 7. 2008" aufgehoben. Nach dem 31. 7. 2008 zufließende Renten sind somit nicht mehr erbschaftssteuerbar. Das gilt für Renten, die nach § 29 ErbStG jährlich im Voraus vom Jahreswert besteuert werden, und ebenso für Renten, die mit dem Rentenbarwert nach § 16 BewG besteuert worden sind.