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Erstattung von Beiträgen für nachgekaufte Schulzeiten

Arbeitsrecht JudikaturSozialversicherung - BeitragsrechtRdW 2008/505RdW 2008, 537 Heft 8 v. 15.8.2008

ASVG §§ 70b, 227

1. Beiträge für nachgekaufte Schul- und Studienzeiten sind gem § 70b ASVG zu erstatten, wenn sie nicht anspruchs- oder leistungswirksam werden; da im § 70b Abs 1 ASVG von der Zuerkennung der Leistung die Rede ist, ist damit der Bezug zu sämtlichen Leistungen der Pensionsversicherung hergestellt, somit auch zur Berufsunfähigkeitspension.

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