vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Abtretung vinkulierter Geschäftsanteile: nachträgliche Genehmigung, konkludente Zustimmung

Wirtschaftsrecht JudikaturGesellschaftsrechtRdW 2008/479RdW 2008, 519 Heft 8 v. 15.8.2008

ABGB § 863

GmbHG § 76 Abs 2

Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gem § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen, etwa an die Zustimmung der Generalversammlung (Vinkulierung), gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung. Sie wird daher wirksam, wenn die Generalversammlung nachträglich zustimmt. Solange die Rückwirkung einer Genehmigung die Rechtsposition Dritter (hier: ein anderer Gesellschafter) nicht beeinträchtigt, also nicht in zwischenzeitlich erworbene Rechte eingreift, ist die rückwirkende Kraft der nachträglichen Genehmigung auch Dritten gegenüber zu bejahen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!