BAO § 49 Abs 1, § 209 Abs 1
Das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt verliert seine Eigenschaft als "Abgabenbehörde" iSd § 49 Abs 1 BAO nicht dadurch, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach § 58 FinStrG wahrnimmt. Somit kommen auch Amtshandlungen des Finanzamts als Finanzstrafbehörde als Unterbrechungshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO in Betracht.