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Finanzamt als Finanzstrafbehörde - Verjährung

Steuerrecht JudikaturRdW 2008/456RdW 2008, 500 Heft 7 v. 15.7.2008

BAO § 49 Abs 1, § 209 Abs 1

Das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt verliert seine Eigenschaft als "Abgabenbehörde" iSd § 49 Abs 1 BAO nicht dadurch, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach § 58 FinStrG wahrnimmt. Somit kommen auch Amtshandlungen des Finanzamts als Finanzstrafbehörde als Unterbrechungshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO in Betracht.

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