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Der Ort der Geschäftsleitung bei Beherrschungsverhältnissen, Management- und Treuhandverträgen

SteuerrechtStB MMag. Michael Petritz, LL.M. (International Tax Law, Vienna)RdW 2008/447RdW 2008, 492 Heft 7 v. 15.7.2008

Der Ort der Geschäftsleitung stellt ein zentrales Konzept im österreichischen Abgabenrecht dar. Er bestimmt einerseits, ob eine Körperschaft in Österreich unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist1)1) § 1 Abs 2 bzw 3 KStG., hat Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob das Nichtfestsetzungskonzept bei grenzüberschreitenden Umgründungen zur Anwendung kommt2)2) § 1 Abs 2 UmgrStG., gibt Auskunft darüber, ob die Tatbestände der harten Auslandsbeurkundung bei Darlehens- und Kreditverträgen anzuwenden sind3)3)§ 33 TP 8 Abs 3a und TP 19 Abs 2a GebG., erläutert, wann inländische (steuerpflichtige) Gesellschaften iSd KVG vorliegen4)4) § 4 Abs 3 KVG., kann bei seinem Verlegungen zum Anfall von Gesellschaftsteuer führen5)5) § 2 Z 5 KVG. und gibt Auskunft darüber, ob Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen im Inland nach dem neuen Stiftungseingangsbesteuerungsgesetz steuerpflichtig sind. Auch im internationalen Steuerrecht kommt dem Konzept des Orts der Geschäftsleitung wesentliche Bedeutung zu6)6)Vgl Haslinger, Der Ort der Geschäftsleitung als Tie-Breaker-Regel, SWI 2004, 245 ff; Haslinger, Der Ort der Geschäftsleitung als Tie-Breaker nach Art 4 Abs 3 OECD-MA und seine in Diskussion befindlichen Reformen, in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg), Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (2008) 191 ff; Metzler/Stieglitz, The D-Beers case: A Role Model for the Determination of Corporate Residence in Tax Treaties? SWI 2004, 456 ff., die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich allerdings auf das innerstaatliche Konzept des § 27 Abs 2 BAO.

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