MRG § 16 Abs 1
ZPO §§ 577 ff
Haben die Parteien der von ihnen selbst so bezeichneten "Schiedsgutachtervereinbarung" dem bestellten Schiedsgutachter nur die Ermittlung des gem § 16 Abs 1 MRG angemessenen Hauptmietzinses übertragen, hat aber nach dieser Vereinbarung die aus dem vom Schiedsgutachter ermittelten angemessenen Hauptmietzins resultierenden Rechtsfolgen nicht der Schiedsgutachter festzulegen, sondern haben vielmehr die Parteien diese Rechtsfolgen in ihrer Vereinbarung selbst geregelt, ist die Ansicht durchaus vertretbar, gegenständlich liege kein (allenfalls unzulässiger) Schiedsvertrag, sondern ein Schiedsgutachtervertrag vor.