UGB: §§ 274 f
Der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und geprüfter Gesellschaft entwickelt Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Von diesen Schutzwirkungen werden sowohl geschädigte Klein- als auch Großanleger erfasst.
UGB: §§ 274 f
Der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und geprüfter Gesellschaft entwickelt Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Von diesen Schutzwirkungen werden sowohl geschädigte Klein- als auch Großanleger erfasst.