GmbHG § 22 Abs 2 und Abs 3
UGB § 222 Abs 1, § 277 Abs 1, § 283
Beim Firmenbuchgericht sind sowohl Gewinnverwendungsvorschlag als auch Gewinnverwendungsbeschluss einzureichen, und zwar unabhängig davon, ob dadurch ein "Erklärungsmehrwert" erreicht wird. Hat der GmbH-Geschäftsführer den Gewinnverteilungsvorschlag nicht beim Firmenbuchgericht eingereicht, ist eine Zwangsstrafe unabhängig davon zu verhängen, ob ein Gewinnverwendungsvorschlag überhaupt erstellt worden ist oder nicht.