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Verhängung von Zwangsstrafen wegen Nichteinreichung des Gewinnverwendungsvorschlags

Wirtschaftsrecht JudikaturUnternehmensrechtRdW 2008/407RdW 2008, 452 Heft 7 v. 15.7.2008

GmbHG § 22 Abs 2 und Abs 3

UGB § 222 Abs 1, § 277 Abs 1, § 283

Beim Firmenbuchgericht sind sowohl Gewinnverwendungsvorschlag als auch Gewinnverwendungsbeschluss einzureichen, und zwar unabhängig davon, ob dadurch ein "Erklärungsmehrwert" erreicht wird. Hat der GmbH-Geschäftsführer den Gewinnverteilungsvorschlag nicht beim Firmenbuchgericht eingereicht, ist eine Zwangsstrafe unabhängig davon zu verhängen, ob ein Gewinnverwendungsvorschlag überhaupt erstellt worden ist oder nicht.

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