Die VO regelt die Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, die von einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat ausgestellt worden sind, vom BMWA mit Bescheid auszusprechen ist. Dabei wird für die verschiedenen Gewerbe die Dauer der jeweiligen Tätigkeiten bzw Ausbildungen festgelegt, die jeweils als ausreichender Nachweis der Befähigung anerkannt werden. BGBl II 2008/225.