Werden Verluste durch die Auflösung von Kapitalrücklagen abgedeckt und erzielt die Körperschaft in Folgejahren Gewinne, besteht nach dem Einlagenrückzahlungs-Erlass die Wahlmöglichkeit zwischen der Behandlung als Gewinnausschüttung oder/und als Einlagenrückzahlung. Im nachfolgenden Artikel wird untersucht, ob ein Anlass für eine Änderung dieser Verwaltungspraxis gegeben ist.