Erwirbt ein Wohnungseigentümer den Dachboden, um ihn auszubauen, dann zählt die Dacherneuerung auch dann zum Herstellungsaufwand, wenn das Dach bereits erneuerungsbedürftig war. Der Fall ist daher anders zu beurteilen, als wenn der Hauseigentümer das schadhafte Dach selbst zum Anlass nimmt, den Dachboden auszubauen.