ASVG § 447f Abs 7
Soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten führt nicht dazu, dass dieser von der in § 447f Abs 7 ASVG normierten Pflicht zur Tragung eines Kostenbeitrags bei Anstaltspflege eines Angehörigen befreit wäre. Die Aufzählung der Ausnahmefälle ist nicht planwidrig unvollständig, sodass für eine Analogie zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die einen derartigen Befreiungstatbestand vorsehen, kein Raum bleibt.