ASchG § 19
AStV §§ 19, 20
Wird in der Filiale eines Supermarkts die - nur durch die Fleischtheke räumlich abgegrenzte - Fleischabteilung von einem anderen Unternehmen betrieben, sind sowohl der AG der in dieser Fleischabteilung eingesetzten AN als auch der AG des die Fleischabteilung umschließenden Supermarkts dafür verantwortlich, dass die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung über die Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge eingehalten werden.