BEinstG § 8
ABGBG: §§ 1162b, 1295
1. Ist dem AG nicht bekannt, dass ein AN dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG angehört, und entlässt er diesen AN zu Unrecht, kann der AN - anders als nach einer AG-Kündigung - nach Bekanntgabe der Behinderteneigenschaft auch ohne Erklärung seiner Arbeitsbereitschaft von seinem Wahlrecht Gebrauch machen, anstelle des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses finanzielle Ansprüche (Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von 6 Monaten) geltend zu machen. Anders als bei der bloßen Kündigung ist nicht davon auszugehen, dass der AG bei Kenntnis des Bestehens der Begünstigung nach dem BEinstG die Entlassung des AN nicht ausgesprochen hätte.