ArbVG § 9
ASVG § 49
1. In einem Mischbetrieb, der hinsichtlich des fachlichen Wirtschaftsbereichs von maßgeblicher wirtschaftlicher Bedeutung nicht kollektivvertragsunterworfen ist, kommt der KollV zur Anwendung, der für den anderen Wirtschaftsbereich gilt, auch wenn dieser Teilbereich wirtschaftlich nur von geringer Bedeutung ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob verschiedene DN in den unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern beschäftigt sind oder ob es sich um DN handelt, die in beiden Bereichen tätig werden.