EG: Art 12, 43, 49
RL 93/37/EWG idF RL 97/52/EG : Art 6 Abs 1 Buchst a, Art 30 Abs 4
Die grundlegenden Vorschriften des EG-Vertrags über die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot stehen einer nationalen Regelung (hier: Italiens) entgegen, die bei Aufträgen, deren Wert unter dem in Art 6 Abs 1 Buchstabe a RL 93/37/EWG idF RL 97/52/EG festgelegten Schwellenwert liegt und an denen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, den öffentlichen Auftraggeber im Fall von mehr als fünf gültigen Angeboten zwingt, solche, die in Anwendung eines in dieser Regelung vorgesehenen mathematischen Kriteriums als ungewöhnlich niedrig im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung angesehen werden, automatisch auszuschließen, ohne dem Auftraggeber die Möglichkeit zu lassen, die Bestandteile dieser Angebote zu überprüfen, indem er die betroffenen Bieter zu entsprechenden Erläuterungen auffordert.