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Herabsetzung eines Unternehmens durch Verwendung des Begriffs „Heuschrecke“

Wirtschaftsrecht JudikaturMedienrechtRdW 2008/363RdW 2008, 399 Heft 6 v. 17.6.2008

EMRK Art 10

UWG § 7

Der Begriff „Heuschrecke“ bezeichnet im jüngeren politisch-ökonomischen Sprachgebrauch nicht bloß expandierende Kapitalgesellschaften, an denen (auch) institutionelle Anleger beteiligt sind. Vielmehr werden die angesprochenen Kreise aufgrund der Verwendung dieses Begriffs in der politischen Diskussion darunter Unternehmen verstehen, die nur den kurzfristigen, durch alsbaldige Weiterveräußerung zu reali-

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