ABGB § 1330
EMRK Art 10
Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung: Im vorliegenden Fall wurde der strafrechtlich relevante Vorwurf der Bilanzfälschung bzw Bilanzmanipulation iZm der Verbuchung von Digitalisierungskosten gebraucht. Tatsächlich fand eine Umbuchung dieser Kosten (nur) statt, um eine frühere unrichtige Zuordnung zum Vorteil der Mieter zu ändern. Die Bewertung eines derartigen Vorgangs als „Bilanzfälschung“ oder „Bilanzmanipulation“ stellt einen Wertungsexzess dar. Gleiches gilt für den weiteren, auf „verbrecherische“ Methoden hinweisenden Vorwurf „rote Mietenmafia“ bzw „Teil der roten Mietenmafia“, denn auch dieser Vorwurf geht weit über das hinaus, was der Leser auf den Tatsachenkern zurückführen kann.